RECHTSANWALTSKANZLEI

VEDRAN MARCAN

Tarif über Rechtsanwaltsgebühren und die Erstattung von Auslagen

XVI. ANWENDUNG DES TARIFS

Tarifnummer 52

Der Rechtsanwalt wendet den Tarif an, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechtsanwaltskosten in Kraft ist.

Der Punktwert wird entsprechend dem Punktwert berechnet, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechtsanwaltskosten gilt.

Entscheidet ein Gericht oder eine andere Behörde über die Zuerkennung von Vertretungskosten, die von der Gegenpartei oder aus Haushaltsmitteln zu tragen sind, so wendet es den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in Kraft sind, den Tarif und den Punktwert an.

Für Verfahren nach dem Tarifnummer 7, Punkte 2 und 3, gilt unabhängig vom Abschluss des Verfahrens der Tarif, der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Kraft war.

Stellt der Rechtsanwalt dem Mandanten nach Erbringung einer Leistung keine Rechnung aus, wird die Rechtsanwaltsgebühr in allen Verfahren außer Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Abschluss des Vollstreckungsverfahrens oder, wenn keine Vollstreckung durchgeführt wird, mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, mit Kündigung der Vollmacht durch den Rechtsanwalt, mit Widerruf der Vollmacht durch den Mandanten oder mit Beendigung der Vertretungsvereinbarung fällig.

Stellt der Rechtsanwalt dem Mandanten nach Erbringung einer Leistung keine Rechnung aus, wird die Rechtsanwaltsgebühr in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, mit Widerruf der Vollmacht durch den Mandanten, mit Kündigung der Vollmacht durch den Rechtsanwalt oder mit Beendigung der Vereinbarung fällig.

Während der Bereitstellung von Prozesskostenhilfe ist der Rechtsanwalt berechtigt, eine Vorauszahlung für die Erbringung einer individuellen Dienstleistung im Rahmen dieses Tarifs zu erheben.