Tarifnummer 48
Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Kosten, die für die Durchführung der dem Rechtsanwalt anvertrauten Arbeit erforderlich sind.
Zu den im Rahmen der Bestimmungen des Tarifs erstattungsfähigen Ausgaben gehören auch Post-, Telefon- und Bankgebühren sowie andere Kosten.
Tarifnummer 49
Für die Durchführung von Arbeiten außerhalb des Sitzes der Anwaltskanzlei hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Erstattung der Transportkosten und der tatsächlichen Kosten, die während der Abwesenheit von der Anwaltskanzlei anfallen.
Tarifnummer 50
Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Erstattung der Transportkosten in Höhe des Preises eines erstklassigen Expresszug- oder Schiffstickets, eines Business-Class-Flugtickets und eines Schlafwagens in einem Zug oder einer Kabine auf einem Schiff, wenn die Reise nachts erfolgen muss.
Die im vorstehenden Absatz genannte Erstattung ist dem Rechtsanwalt in Höhe der Transportkosten für die Reise auf der kürzestmöglichen Strecke zu zahlen.
Für die Nutzung des eigenen Autos des Rechtsanwalts hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 30 % des Preises für 100-Oktan-Blei-Brei-Benzin für jeden gefahrenen Kilometer sowie auf Mautgebühren.
Tarifnummer 51
Wenn der Rechtsanwalt länger als einen Tag nicht im Büro bleiben oder in einem Hotel übernachten muss, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Zahlung eines Tagesgeldes und der Kosten für die Hotelunterkunft. Die Höhe des im vorstehenden Absatz genannten Tagegeldes wird in Höhe der Tageszulage eines Richters des Bezirksgerichts berechnet, in dessen sich die Anwaltskanzlei befindet.
