Abfassung von Klagen und Schriftsätzen
Tarifnummer 7
Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Gebühr für die Erstellung einer Erklärung von Ansprüchen, Gegenansprüchen, Anträgen oder Anträgen wie folgt:
1. Wenn der Wert des Streitgegenstands beträgt:
Übersteigt der Streitwert 66.361,00 EUR und beträgt höchstens 663.614,00 EUR, ist der Rechtsanwalt zusätzlich zur Gebühr von 500 Punkten berechtigt, für jeweils angefangene 133,00 EUR eine Gebühr von 1 Punkt zu berechnen. Übersteigt der Streitwert 663.614,00 EUR und beträgt höchstens 1.327.228,00 EUR, ist der Rechtsanwalt zusätzlich zur Gebühr von 4.991 Punkten berechtigt, für jeweils angefangene 265,00 EUR eine Gebühr von 1 Punkt zu berechnen. Übersteigt der Streitwert 1.327.228,00 EUR, ist der Rechtsanwalt zusätzlich zur Gebühr von 7.496 Punkten berechtigt, für jeweils angefangene 664,00 EUR eine Gebühr von 1 Punkt zu berechnen, jedoch insgesamt höchstens 10.000 Punkte.
2. Der Rechtsanwalt hat im folgenden Verfahren Anspruch auf eine einmalige Gebühr von 250 Punkten, die nicht mehr als vier Klagen für jedes Verfahren in erster Instanz abdeckt:
- Störung des Besitzes;
- Dienstbarkeiten;
- Wohnungsverhältnisse (Beendigungen, Räumungen, Erklärungen);
- Arbeitsbeziehungen (Annullierung der Entlassung, Feststellung des Rechts auf Arbeit usw.), außer in Fragen mit zu bewertendem Wert, auf die Tarifnummer 7, Punkt 1, gilt.
Für jede weitere Klage im oben genannten Verfahren hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr von 50 Punkten.
Verfahren nach einer Entscheidung, in der die vorherige Entscheidung aufgehoben wird, gelten als neue Erstinstanzverfahren, und in solchen Verfahren hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß dieser Tarifnummer.
3. Der Rechtsanwalt hat im folgenden Verfahren Anspruch auf eine einmalige Gebühr von 200 Punkten, die nicht mehr als vier Klagen für jedes Verfahren in erster Instanz abdeckt:
- Scheidung oder Annullierung der Ehe und Feststellung der Existenz oder Nichtexistenz einer Ehe;
- Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft und Bestimmung, bei wem minderjährige Kinder leben sollen;
- Gesetzliche Aufrechterhaltung oder Beendigung der Unterhaltspflicht.
Für jede weitere Klage im oben genannten Verfahren hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr von 50 Punkten.
Verfahren nach einer Entscheidung, in der die vorherige Entscheidung aufgehoben wird, gelten als neue Erstinstanzverfahren, und in solchen Verfahren hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß dieser Tarifnummer.
4. Bei Streitigkeiten:
- In Bezug auf Urheberrecht, gewerbliches Eigentum und verwandte Schutzrechte hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkt 1, aber nicht weniger als 100 Punkte;
- Für die Feststellung von Annuitäten, Leasingverträgen, Mieten und anderen ähnlichen Verfahren beträgt der Streitwert den fünfjährigen Betrag der Annuität, des Leasings, der Miete oder anderer ähnlicher Zahlungen.
5. Für Ansprüche, die die Ausstellung eines Zahlungsauftrags auf der Grundlage einer Rechnung oder eines Auszugs aus Geschäftsbüchern beantragen, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf 50 % der Gebühr gemäß Punkt 1 dieser Tarifnummer, nicht aber mehr als 100 Punkte.
6. Für einen Anspruch, der die Ausstellung von Wechseln, Schecks und Zahlungsaufträgen auf der Grundlage anderer Wertpapiere, öffentlicher und privater Dokumente, die nicht in Punkt 5 dieser Tarifnummer genannt werden, beantragt wird, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß Punkt 1 dieser Tarifnummer.
7. Ansprüche und begründete Einreichungen vor einem inländischen Schiedsverfahren werden gemäß Tarifnummer 7, Punkt 1, vergütet.
Ansprüche und begründete Einreichungen vor einem internationalen Schiedsverfahren und Schiedsverfahren mit einem internationalen Element werden gemäß Tarifnummer 7, Punkt 1, erhöht um 100 %, vergütet.
8. Für die Vertretung in gütlichen Streitbeilegungsverfahren hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkt 1.
9. Für die Vertretung in einem Zivilverfahren, in dem der Streitwert weniger als 100,00 EUR beträgt, erhält der Rechtsanwalt ungeachtet der Tarifnummer 7, Punkt 1, sofern in den Punkten 2 bis 8 dieser Tarifnummer für einzelne Verfahren und Streitigkeiten nichts anderes bestimmt ist, eine Pauschalgebühr von 50 Punkten für das gesamte erstinstanzliche Verfahren.
10. Für Anträge auf Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung wird das Gesetz über die Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung ("Amtsblatt" Nr. 99/18), Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Ehesachen und Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung, Verordnung Nr. 4/2009 des Rates über die Gerichtsstand, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltspflichten, das Haager Übereinkommen über die Gerichtsbarkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung, die Vollstreckung und die Zusammenarbeit im Bereich der elterliche Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern sowie in allen anderen streitigen und nicht streitigen Verfahren im Zusammenhang mit Familienstreitigkeiten mit einem internationalen Element hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr von 250 Punkten.
Tarifnummer 8
1. Für die Erstellung einer Verteidigungserklärung, eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl und vier begründete Anträge in einem Erstinstanzverfahren hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die gleiche Gebühr wie für eine Klageerklärung gemäß Tarifnummer 7, Punkte 1, 4, 7 und 8.
2. Für die Ausarbeitung eines Antrags auf Rückerstattung in integrum hat der Rechtsanwalt Anspruch auf 50 % der Gebühr gemäß Punkt 1 dieser Tarifnummer, nicht aber auf mehr als 100 Punkte.
3. Für die Ausarbeitung begründeter Einreichungen, die nicht in Tarifnummer 8, Punkt 1 genannt werden, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf 50 % der Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkte 1, 4, 7 und 8, aber nicht mehr als 100 Punkte.
4. Für die Ausarbeitung anderer Einreichungen hat der Rechtsanwalt Anspruch auf 25 % der Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkte 1, 4, 7 und 8, aber nicht mehr als 25 Punkte.
5. Für die Ausarbeitung begründeter Stellungnahmen in Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung, dem Gesetz über die Durchführung des Übereinkommens über die zivilen Aspekte der internationalen Kindesentführung ("Amtsblatt" Nr. 99/18), Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Ehesachen und in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung, Verordnung Nr. 4/2009 des Rates über die Gerichtsstand, anwendbares Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltspflichten, das Haager Übereinkommen über die Gerichtsbarkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und die Zusammenarbeit im Bereich der elterliche Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern sowie in allen anderen streitigen und nicht streitigen Verfahren im Zusammenhang mit Familienstreitigkeiten mit einem internationalen Element hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr von 250 Punkten und für andere Einreichungen während des Verfahrens auf eine Gebühr von 125 Punkten.
6. Verfahren nach einer Entscheidung, in der die vorherige Entscheidung aufgehoben wird, gelten als neue Erstinstanzverfahren, und in solchen Verfahren hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß dieser Tarifnummer.
Vertretung in Verhandlungen
Tarifnummer 9
1. Für jede Anhörung, bei der die Verdienste erörtert, Beweise erhoben oder ein Gerichtsvergleich abgeschlossen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkte 1, 4, 7 und 8.
2. Für alle anderen Anhörungen, bei denen nur Verfahrensfragen erörtert wurden oder bei denen vor der Sache das Verfahren, das durch die Rücknahme der Klage oder des Einspruchs, durch ein auf Zulassung oder durch ein Versäumnisurteil beruhendes Urteil beendet wurde, vor der Sache behandelt wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf 50 % der Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkte 1, 4, 7 und 8.
3. Für eine Anhörung, bei der das Urteil verkündet wird, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf 50 % der Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkte 1, 4, 7 und 8, aber nicht mehr als 50 Punkte.
4. Für jede Schiedsgerichtsverhandlung, bei der die Vorleistung erörtert oder Beweise erhoben wurden, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr nach Tarifnummer 7, Punkt 7, und für alle anderen Anhörungen auf 50 % der Gebühr nach Tarifnummer 7, Punkt 7.
5. Für die Teilnahme an einer Anhörung, die vor Beginn der Anhörung in der Sache vertagt wird, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf 25 % der Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkte 1, 4, 7 und 8, aber nicht mehr als 50 Punkte.
6. Für eine Anhörung vor einem Gericht zweiter Instanz hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkte 1, 4, 7 und 8.
7. Für die Teilnahme an einer Inspektion vor Ort hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die gleiche Gebühr wie für die Vertretung bei einer Anhörung sowie auf Erstattung gemäß Tarifnummer 39 und Tarifnummer 49.
8. Für die Vertretung in Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung wird das Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung ("Offizielles Amtsblatt" Nr. 99/18), Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in ehelichen Angelegenheiten und in Fragen der elterlichen Verantwortung, Verordnung Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltsverpflichtungen, das Haager Übereinkommen über die Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht, Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit im Bereich der elterliche Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern sowie in allen anderen streitigen und nicht streitigen Verfahren im Zusammenhang mit Familienstreitigkeiten mit einem internationalen Element hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr von 250 Punkten.
Rechtsmittel
Tarifnummer 10
1. Für die Ausarbeitung gewöhnlicher Rechtsbehelfe gegen ein Urteil hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkte 1, 4 und 7, die um 25 % erhöht wird.
2. Für die Ausarbeitung von ordentlichen Rechtsbehelfen in Verfahren gemäß Tarifnummer 7, Punkte 2 und 3 hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine einmalige Gebühr von 100 Punkten.
3. Für die Ausarbeitung gewöhnlicher Rechtsbehelfe in Verfahren, auf die in Tarifnummer 7, Punkt 9 Bezug genommen wird, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine einmalige Gebühr von 30 Punkten.
4. Für die Ausarbeitung einer Berufung gegen eine Entscheidung hat der Rechtsanwalt Anspruch auf 50 % der Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkte 1, 4 und 7.
5. Für die Ausarbeitung eines Antrags auf Genehmigung zur Einreichung einer Revision und außerordentlicher Rechtsbehelfe hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkte 1, 4 und 7, die um 50 % erhöht wird. Für die Ausarbeitung eines Antrags auf Genehmigung zur Einreichung einer Revision und außerordentlicher Rechtsbehelfe in Angelegenheiten, die in Tarifnummer 7, Punkte 2 und 3 genannt werden, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr von 150 Punkten und in Angelegenheiten, auf die in Tarifnummer 7, Punkt 9 dieses Tarifs Bezug genommen wird, auf eine Gebühr von 100 Punkten.
6. Für die Ausarbeitung einer Antwort auf eine Beschwerde, einer Antwort auf einen Antrag auf Genehmigung zur Einreichung einer Revision und einer Antwort auf außerordentliche Rechtsbehelfe hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkte 1, 4 und 7.
Für die Ausarbeitung einer Antwort auf eine Berufung, einer Antwort auf einen Antrag auf Genehmigung zur Einreichung einer Revision und einer Antwort auf außerordentliche Rechtsbehelfe in Angelegenheiten, auf die in Tarifnummer 7, Punkte 2, 3 und 9 Bezug genommen wird, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr von 30 Punkten.
