Tarifnummer 14
1. Für die Ausarbeitung eines Antrags auf Einleitung eines Insolvenz- oder Vorinsolvenzverfahrens hat der Rechtsanwalt entsprechend dem Wert der angemeldeten Forderung Anspruch auf die Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkt 1, jedoch auf höchstens 1.000 Punkte.
2. Für die Erstellung eines Anspruchsnachweises und von Einreichungen, die sachliche Behauptungen oder begründete Anträge enthalten, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkt 1, aber nicht mehr als 2.000 Punkte.
3. Für die Ausarbeitung von Rechtsbehelfen hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß Tarifnummer 7, Punkt 1, die um 25 % erhöht wird.
Tarifnummer 15
Für die Vertretung bei Anhörungen und die Teilnahme an Gläubigerversammlungen hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gemäß Tarifnummer 9.
